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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für IT-Dienstleistungen, Websites, Hardware, Lizenzen Dritter und Uniqinvoice. Für Uniqscreen gelten eigene Bedingungen.

Uniqor UG (haftungsbeschränkt), Alter Weg 5, 31199 Diekholzen · Amtsgericht Hildesheim HRB 210232 · vertreten durch den Geschäftsführer Sascha Schöning · Telefon +49 5121 9570590 · E-Mail info@uniqor.de · nachfolgend „Uniqor“.

Aufbau. Teil A gilt für alle Verträge. Die Teile B bis D enthalten ergänzende Regeln für die jeweilige Leistungsart. Für die Digital-Signage-Plattform Uniqscreen gelten eigene Bedingungen.

Teil A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe und Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Uniqor und ihren Kunden über

  • IT-Dienstleistungen, insbesondere Support, Betreuung, Infrastruktur, Netzwerke, Datensicherung, Hosting, Domains, E-Mail und Websites (Teil B),
  • die Lieferung von Hardware und die Vermittlung oder den Vertrieb von Software, Lizenzen und Cloud-Diensten anderer Hersteller (Teil C),
  • die Nutzung der von Uniqor betriebenen Software Uniqinvoice und weiterer Software als Dienst (Teil D).

(2) Für Verträge über die Digital-Signage-Plattform Uniqscreen gelten ausschließlich die Besonderen Bedingungen für Uniqscreen. Diese AGB gelten dafür nicht. Die Anlage 1 zur Auftragsverarbeitung gilt für beide Vertragswerke.

(3) Verbraucher ist jede natürliche Person, die das Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Wo diese AGB zwischen beiden unterscheiden, ist das ausdrücklich gekennzeichnet. Im Übrigen gelten sie für beide.

(4) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarungen (§ 305b BGB), das Angebot mit Leistungsbeschreibung, die Teile B bis D dieser AGB, Teil A dieser AGB, die gesetzlichen Vorschriften. In datenschutzrechtlichen Fragen geht die Anlage 1 vor.

(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB.

(6) Gegenüber Unternehmern gilt: Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Uniqor stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf unserer Website ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Kontaktaufnahme.

(2) Nach einem kostenlosen und unverbindlichen Erstgespräch erstellt Uniqor ein Angebot in Textform. Es benennt Leistungsumfang, Preis, Laufzeit und, soweit einschlägig, Kündigungsfristen. An das Angebot ist Uniqor 14 Tage ab Zugang gebunden, sofern dort nichts anderes angegeben ist.

(3) Der Vertrag kommt mit der Annahme des Angebots durch den Kunden zustande. Die Annahme kann in Textform (z. B. per E-Mail), durch Unterschrift auf dem Angebot oder durch digitale Unterschrift über den von Uniqor versandten Unterschriftslink erfolgen. Bei der digitalen Unterschrift erhält der Kunde unmittelbar danach eine Bestätigung mit dem unterzeichneten Dokument auf einem dauerhaften Datenträger.

(4) Gegenüber Verbrauchern gilt ergänzend: Wird der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen, ist die Schaltfläche zur Annahme mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet (§ 312j Abs. 3 BGB). Unmittelbar davor werden die wesentlichen Merkmale der Leistung, der Gesamtpreis und bei Dauerverträgen die Laufzeit hervorgehoben dargestellt. Eingabefehler können vor dem Absenden erkannt und berichtigt werden.

(5) Die digitale Unterschrift ist eine einfache elektronische Signatur im Sinne von Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS). Sie ist als Beweismittel zulässig, aber keine qualifizierte elektronische Signatur. Uniqor protokolliert zum Nachweis den Zeitpunkt, die IP-Adresse, die vorgelegten Texte und den Prüfwert des Dokuments und versiegelt das Ergebnis.

(6) Uniqor speichert den Vertragstext. Der Kunde erhält das Angebot, diese AGB und gegebenenfalls die Widerrufsbelehrung in Textform. Vertragssprache ist Deutsch.

§ 3 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot genannten Preise. Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich Umsatzsteuer angegeben.

(2) Laufende Vergütungen sind im Voraus für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig. Einmalige Leistungen sind nach Erbringung fällig, Werkleistungen nach Abnahme. Bei Werkleistungen kann Uniqor Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten und vertragsgemäßen Leistungen verlangen (§ 632a BGB).

(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, soweit nichts anderes vereinbart ist. Uniqor stellt Rechnungen elektronisch aus. Gegenüber Unternehmern erfolgt das im Format einer elektronischen Rechnung nach § 14 UStG, soweit gesetzlich erforderlich.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 286, 288 BGB.

(5) Befindet sich der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag länger als 30 Tage in Verzug, darf Uniqor laufende Leistungen nach erfolgloser Mahnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen und nach vorheriger Warnung in Textform bis zum Ausgleich aussetzen. Die Vergütungspflicht bleibt bestehen. Daten des Kunden werden während einer Aussetzung nicht gelöscht.

(6) Preisanpassung bei Dauerleistungen. Uniqor kann die Preise frühestens zwölf Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal in zwölf Monaten an die Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Leistung maßgeblich sind. Das sind insbesondere Personal-, Energie-, Rechenzentrums- und Lizenzkosten. Steigerungen einer Kostenart dürfen nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht durch Senkungen anderer Kostenarten ausgeglichen werden. Sinken die maßgeblichen Kosten, ist Uniqor zur Senkung der Preise im gleichen Umfang verpflichtet. Die Anpassung wird mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Bei einer Erhöhung kann der Kunde den Vertrag bis zum Wirksamwerden außerordentlich zu diesem Zeitpunkt kündigen. Darauf weist Uniqor in der Mitteilung gesondert hin. Preisänderungen von Herstellern regelt § 22.

(7) Gegenüber Unternehmern gilt: Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde teilt die für die Leistung erforderlichen Angaben vollständig und richtig mit und meldet Änderungen unverzüglich. Er benennt einen Ansprechpartner, der Entscheidungen treffen oder kurzfristig herbeiführen kann.

(2) Der Kunde gewährt den für die Leistung erforderlichen Zugang zu Räumen, Systemen und Zugangsdaten. Er hält eigene Zugangsdaten geheim, verwendet sichere Passwörter und meldet den Verdacht eines Missbrauchs unverzüglich.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt Uniqor von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, die auf einer von ihm zu vertretenden Rechtsverletzung beruhen.

(4) Der Kunde meldet Störungen unverzüglich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung.

(5) Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht nicht nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Einen dadurch entstehenden, nachgewiesenen Mehraufwand kann Uniqor nach vorheriger Ankündigung zu den vereinbarten Sätzen berechnen.

§ 5 Laufzeit und Kündigung

(1) Dauerschuldverhältnisse wie laufende Betreuung, Hosting, Domains, E-Mail und Software als Dienst beginnen mit der Bereitstellung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Monatsvertrag: Die Laufzeit beträgt einen Monat und verlängert sich jeweils um einen weiteren Monat. Die Kündigung ist mit einer Frist von 14 Tagen zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats möglich.

(3) Vertrag mit Mindestlaufzeit: Die Mindestlaufzeit ergibt sich aus dem Angebot und beträgt höchstens 24 Monate. Die Kündigung zum Ende der Mindestlaufzeit ist mit einer Frist von einem Monat möglich.

  • Gegenüber Unternehmern verlängert sich ein nicht gekündigter Vertrag jeweils um zwölf Monate. Die Kündigung ist dann mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Verlängerungszeitraums möglich.
  • Gegenüber Verbrauchern läuft ein nicht gekündigter Vertrag auf unbestimmte Zeit weiter und ist danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 309 Nr. 9 BGB).

(4) Für Lizenzen und Cloud-Dienste anderer Hersteller können abweichende Laufzeiten gelten, die der Hersteller vorgibt. Sie werden im Angebot genannt (§ 22). Gegenüber Verbrauchern bleibt Absatz 3 unberührt.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform, etwa per E-Mail an info@uniqor.de. Verbraucher können Verträge außerdem jederzeit über die Kündigungsschaltfläche unter www.uniqor.de/kuendigung/ kündigen (§ 312k BGB). Sie erhalten unverzüglich eine Bestätigung mit Inhalt, Datum und Uhrzeit des Eingangs auf einem dauerhaften Datenträger.

(6) Das Recht beider Seiten zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für Uniqor liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung rechtswidrige Inhalte einstellt, die Systeme missbräuchlich nutzt oder sich mit einem Betrag in Höhe von mindestens zwei monatlichen Vergütungen in Verzug befindet.

(7) Verträge über einmalige Leistungen wie Projekte oder die Erstellung einer Website enden mit der vollständigen Erfüllung.

§ 6 Haftung

(1) Uniqor haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Uniqor nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Für den Verlust von Daten haftet Uniqor nach den vorstehenden Absätzen nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre. Das gilt nicht, soweit die Datensicherung selbst Gegenstand der von Uniqor geschuldeten Leistung ist.

(4) Eine darüber hinausgehende Haftung ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von Uniqor.

(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Ansprüche nach Art. 82 DSGVO bleiben unberührt.

§ 7 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die Uniqor die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien für die Dauer der Störung und eine angemessene Anlaufzeit von der Leistungspflicht. Dazu zählen insbesondere Naturereignisse, Krieg, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Strom- oder Netzausfälle, Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmaßnahmen sowie Ausfälle von Vorleistungen Dritter, die Uniqor nicht zu vertreten hat. Dauert die Störung länger als sechs Wochen, kann jede Partei den betroffenen Vertrag kündigen. Im Voraus gezahlte Vergütungen für nicht erbrachte Leistungen werden anteilig erstattet.

§ 8 Vertraulichkeit, Datenschutz und Auftragsverarbeitung

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, auch nach Vertragsende vertraulich.

(2) Uniqor verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der Datenschutzerklärung.

(3) Soweit Uniqor personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt die Anlage 1 – Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Das betrifft insbesondere die Inhalte in Uniqinvoice, Hosting, Datensicherung und Support mit Zugriff auf Systeme des Kunden. Die Anlage ist Bestandteil des Vertrags und erfüllt die Anforderungen des Art. 28 DSGVO.

(4) Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die der Kunde mit den bereitgestellten Systemen durchführt, ist der Kunde als Verantwortlicher zuständig.

§ 9 Referenzen

Uniqor nennt den Kunden nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz. Die Zustimmung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

§ 10 Änderungen dieser AGB

(1) Uniqor kann diese AGB für laufende Verträge ändern, wenn dies zur Anpassung an geänderte Gesetze oder höchstrichterliche Rechtsprechung, an neue technische Gegebenheiten oder an geänderte Leistungen erforderlich ist und der Kunde dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen, die den Vertragsgegenstand oder das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich berühren, sind ausgeschlossen. Dafür ist ein neuer Vertrag erforderlich.

(2) Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Die geänderten Regelungen werden dabei hervorgehoben.

(3) Gegenüber Unternehmern gilt: Widerspricht der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Auf diese Folge sowie auf das Widerspruchs- und Kündigungsrecht weist Uniqor in der Mitteilung gesondert hin. Widerspricht der Kunde, kann jede Partei den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Bis dahin gelten die bisherigen Bedingungen fort.

(4) Gegenüber Verbrauchern werden Änderungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung wirksam. Stimmt der Verbraucher nicht zu, gelten die bisherigen Bedingungen fort. Das Recht beider Seiten zur ordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Änderungen digitaler Produkte gegenüber Verbrauchern richten sich nach § 327r BGB.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates entzogen wird, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Hildesheim. Uniqor ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Erklärungen im Rahmen des Vertrags genügen in Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Uniqor ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG).

(5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB).

Teil B – IT-Dienstleistungen und Websites

§ 12 Leistungsumfang

(1) Uniqor erbringt nach Maßgabe des Angebots insbesondere IT-Support und laufende Betreuung, Aufbau und Pflege von IT-Infrastruktur und Netzwerken, Datensicherung, Hosting, Domain- und E-Mail-Dienste sowie die Erstellung und Pflege von Websites.

(2) Support, Betreuung, Beratung und Einsätze nach Aufwand sind Dienstleistungen. Uniqor schuldet dabei die fachgerechte Tätigkeit, aber keinen bestimmten Erfolg. Ein bestimmter Erfolg ist nur geschuldet, wenn das Angebot ihn ausdrücklich als Werkleistung beschreibt, etwa die Einrichtung eines bestimmten Systems oder die Erstellung einer Website.

(3) Leistungen werden vor Ort, per Telefon oder per Fernwartung erbracht. Uniqor darf zur Leistungserbringung sorgfältig ausgewählte Subunternehmer einsetzen und bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlich. Für den Zugriff auf personenbezogene Daten gilt Anlage 1.

(4) Support-Anfragen werden an Werktagen von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 18:00 Uhr bearbeitet, außer an gesetzlichen Feiertagen in Niedersachsen. Auf der Website genannte Reaktionszeiten sind Durchschnittswerte und keine Zusage. Verbindliche Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten gelten nur, wenn sie gesondert vereinbart sind.

§ 13 Vergütung nach Aufwand

(1) Leistungen ohne Festpreis werden nach Zeitaufwand zu den im Angebot oder in der bei Beauftragung mitgeteilten Preisliste genannten Stundensätzen berechnet. Die Abrechnung erfolgt je angefangene 15 Minuten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Für Einsätze vor Ort werden Fahrzeit oder eine Anfahrtspauschale nach Angebot oder Preisliste berechnet.

(3) Für Einsätze außerhalb der Servicezeiten nach § 12 Abs. 4, an Wochenenden oder an Feiertagen gelten die im Angebot oder in der Preisliste genannten Zuschläge. Uniqor weist vor einem solchen Einsatz auf den Zuschlag hin.

(4) Ein Kostenvoranschlag ist unverbindlich, sofern er nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist. Zeichnet sich ab, dass er wesentlich, in der Regel um mehr als 20 %, überschritten wird, teilt Uniqor dies unverzüglich mit. Der Kunde kann dann entscheiden, ob die Leistung fortgesetzt wird (§ 649 BGB).

(5) Uniqor dokumentiert den Aufwand mit Datum, Dauer und Tätigkeit und legt den Nachweis mit der Rechnung vor.

§ 14 Fernwartung und Zugriff auf Systeme

(1) Fernwartung erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden. Bei Sitzungen, die der Kunde am Endgerät freigibt, erteilt er die Zustimmung für jede Sitzung einzeln. Für dauerhaft betreute Systeme kann eine dauerhafte Zugriffsberechtigung vereinbart werden.

(2) Uniqor greift nur auf Systeme und Daten zu, soweit es für die Leistung erforderlich ist. Zugriffe werden über verschlüsselte Verbindungen hergestellt und protokolliert.

(3) Der Kunde informiert seine Mitarbeitenden in geeigneter Weise über Fernwartungszugriffe, soweit das arbeits- oder datenschutzrechtlich erforderlich ist.

§ 15 Datensicherung vor Eingriffen

Vor Arbeiten an Systemen, bei denen Datenverluste nicht ausgeschlossen werden können, stellt der Kunde sicher, dass eine aktuelle, vollständige Datensicherung vorliegt. Uniqor weist vor solchen Arbeiten darauf hin. Ist die Datensicherung selbst Gegenstand der von Uniqor geschuldeten Leistung, trifft diese Pflicht Uniqor.

§ 16 Abnahme von Werkleistungen

(1) Werkleistungen nimmt der Kunde nach Mitteilung der Fertigstellung ab. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. In sich abgeschlossene Teilleistungen können auf Verlangen einer Partei gesondert abgenommen werden.

(2) Ein Werk gilt als abgenommen, wenn Uniqor dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, tritt diese Folge nur ein, wenn Uniqor ihn zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat.

§ 17 Websites, Hosting und Domains

(1) Der Kunde liefert Texte, Bilder, Logos und sonstige Inhalte rechtzeitig und frei von Rechten Dritter oder mit den erforderlichen Nutzungsrechten. Für die rechtliche Richtigkeit von Impressum, Datenschutzerklärung und sonstigen Pflichtangaben ist der Kunde als Betreiber der Website verantwortlich. Uniqor erbringt keine Rechtsberatung.

(2) Suchmaschinenplatzierungen und Besucherzahlen hängen von Dritten ab. Uniqor schuldet keine bestimmte Platzierung.

(3) Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz schuldet Uniqor nur, wenn sie im Angebot vereinbart ist. Uniqor weist auf eine erkennbare gesetzliche Pflicht des Kunden hin.

(4) An Websites, Grafiken und sonstigen Werken, die Uniqor für den Kunden erstellt, erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vereinbarten Zweck. Weitergehende Rechte, insbesondere an Quelltexten, Vorlagen und Werkzeugen, die Uniqor allgemein verwendet, bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

(5) Domains werden im Namen des Kunden bei der zuständigen Vergabestelle registriert. Es gelten ergänzend deren Bedingungen, bei .de-Domains die der DENIC eG. Uniqor hat keinen Einfluss auf die Vergabe und schuldet nicht, dass eine gewünschte Domain verfügbar ist. Nach Vertragsende gibt Uniqor die Domain auf Wunsch frei, etwa durch Herausgabe des Auth-Codes, sofern keine fälligen Forderungen offen sind.

§ 18 Mängel bei IT-Dienstleistungen

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt: Bei Mängeln einer Werkleistung leistet Uniqor zunächst nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach § 6. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Das gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1 und nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.

(3) Ein Mangel liegt nicht vor bei Beeinträchtigungen, die auf unsachgemäßer Nutzung, auf Eingriffen des Kunden oder Dritter oder auf Umständen außerhalb des Einflussbereichs von Uniqor beruhen.

Teil C – Hardware und Lizenzen Dritter

§ 19 Lieferung und Gefahrübergang

(1) Liefertermine sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Ist Ware beim Hersteller oder Großhändler nicht verfügbar, informiert Uniqor den Kunden unverzüglich. Uniqor erstattet bereits erbrachte Zahlungen unverzüglich, wenn die Leistung endgültig nicht möglich ist.

(2) Gegenüber Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung mit der Übergabe an das Transportunternehmen oder bei Abholung mit der Übergabe über. Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr erst mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher über.

(3) Aufstellung, Installation und Einrichtung sind nur geschuldet, wenn sie im Angebot vereinbart sind. Dafür gilt Teil B.

§ 20 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von Uniqor.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung. Der Kunde darf die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterveräußern. Er tritt Uniqor bereits jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags ab. Uniqor nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen um mehr als 10 %, gibt Uniqor auf Verlangen Sicherheiten nach ihrer Wahl frei.

(3) Der Kunde informiert Uniqor unverzüglich über Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa durch Pfändung.

§ 21 Mängel bei Hardware

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Mängelrechte einschließlich der Pflicht zur Bereitstellung von Aktualisierungen bei Waren mit digitalen Elementen (§ 475b BGB). Eine Verkürzung der Verjährung bei gebrauchten Waren auf ein Jahr gilt nur, wenn sie gesondert und ausdrücklich vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB).

(2) Gegenüber Unternehmern gilt: Mängelansprüche bei neuer Ware verjähren in einem Jahr ab Ablieferung. Bei gebrauchter Ware sind Mängelansprüche ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das gilt nicht in den Fällen des § 6 Abs. 1, nicht für den Rückgriff nach §§ 445a, 478 BGB und nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht. Die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt unberührt.

(3) Garantien der Hersteller bestehen unmittelbar zwischen Hersteller und Kunde und nach deren Bedingungen. Gesetzliche Mängelrechte gegenüber Uniqor bleiben davon unberührt. Uniqor unterstützt bei der Abwicklung.

§ 22 Software, Lizenzen und Cloud-Dienste anderer Hersteller

(1) Vertreibt oder vermittelt Uniqor Software, Lizenzen oder Cloud-Dienste anderer Hersteller, etwa Microsoft 365, Sicherheitssoftware oder Backup-Dienste, gelten für deren Nutzung die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des jeweiligen Herstellers. Uniqor stellt sie vor Vertragsschluss zur Verfügung oder nennt die Fundstelle. Der Kunde verpflichtet sich, sie einzuhalten.

(2) Leistungsinhalt, Verfügbarkeit, Weiterentwicklung und Datenverarbeitung dieser Dienste bestimmt der Hersteller. Uniqor schuldet die vertragsgemäße Beschaffung und, soweit vereinbart, die Einrichtung und Betreuung, nicht aber die Leistungen des Herstellers selbst. Für eigenes Verschulden haftet Uniqor nach § 6.

(3) Soweit der Hersteller personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, schließt der Kunde die dafür erforderliche Vereinbarung unmittelbar mit dem Hersteller. Uniqor unterstützt dabei.

(4) Laufzeiten, Kündigungsfristen und Mengenbindungen der Hersteller werden im Angebot genannt und gelten entsprechend. Erhöht der Hersteller seine Preise, kann Uniqor die Erhöhung in gleichem Umfang mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat weitergeben. Senkt der Hersteller seine Preise, gibt Uniqor die Senkung ebenfalls weiter. Bei einer Erhöhung kann der Kunde den betroffenen Teil des Vertrags zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen, soweit die Herstellerbedingungen dies zulassen. Gegenüber Verbrauchern bleibt § 5 Abs. 3 unberührt.

§ 23 Hinweise zu Elektro- und Elektronikaltgeräten und Batterien

(1) Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien dürfen nicht über den Hausmüll entsorgt werden. Das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne auf dem Gerät weist darauf hin. Altgeräte können unentgeltlich bei den kommunalen Sammelstellen oder bei rücknahmepflichtigen Vertreibern abgegeben werden. Altbatterien, die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sind vor der Abgabe zu entnehmen, soweit das zerstörungsfrei möglich ist.

(2) Für das Löschen personenbezogener Daten auf Altgeräten ist der Endnutzer selbst verantwortlich. Uniqor bietet auf Wunsch eine protokollierte Datenlöschung an.

Teil D – Software als Dienst (Uniqinvoice)

§ 24 Leistungsbeschreibung

(1) Uniqinvoice ist eine von Uniqor betriebene Webanwendung für die Auftrags- und Rechnungsabwicklung. Sie umfasst je nach vereinbartem Umfang die Verwaltung von Kunden und Artikeln, Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Stornorechnungen, fortlaufende Belegnummern, die Prüfung der Pflichtangaben nach § 14 UStG, elektronische Rechnungen nach EN 16931 (XRechnung, ZUGFeRD), Mahnwesen, Zahlungsabgleich einschließlich Kontoauszugsimport, Lager und Inventur, Anlagenverzeichnis, Auswertungen für die Buchhaltung einschließlich DATEV-Export sowie die digitale Unterschrift von Angeboten und Aufträgen durch die Kunden des Kunden.

(2) Die Anwendung wird auf Servern in einem Rechenzentrum in Deutschland betrieben. Die Daten verschiedener Kunden sind technisch voneinander getrennt.

(3) Weiterentwicklung. Uniqor entwickelt die Software laufend weiter. Funktionen können hinzukommen, sich ändern oder entfallen, solange der vertragsgemäße Nutzen nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Einschränkung kündigt Uniqor mindestens vier Wochen vorher in Textform an. Der Kunde kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Die Rechte von Verbrauchern aus §§ 327f und 327r BGB bleiben unberührt.

(4) Keine Rechts-, Steuer- oder Buchführungsberatung. Die Software unterstützt bei der Einhaltung von Formvorschriften. Sie ersetzt weder die Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt noch die eigene Prüfung durch den Kunden. Der Kunde bleibt verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit der erfassten Daten, für seine steuer- und handelsrechtlichen Pflichten einschließlich Aufbewahrung (§ 147 AO, § 257 HGB) und Verfahrensdokumentation sowie für die steuerliche Beurteilung einzelner Vorgänge.

§ 25 Verfügbarkeit, Wartung und Support

(1) Uniqor betreibt die Anwendung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und bemüht sich um einen möglichst störungsfreien Betrieb. Eine bestimmte Verfügbarkeitsquote wird nur geschuldet, wenn sie gesondert vereinbart ist.

(2) Geplante Wartungsarbeiten werden nach Möglichkeit mindestens 24 Stunden vorher angekündigt und in nutzungsarme Zeiten gelegt. Dringende Sicherheitsmaßnahmen können jederzeit durchgeführt werden.

(3) Nicht in der Verantwortung von Uniqor liegen Störungen des Internetanschlusses oder der Endgeräte des Kunden sowie Ausfälle von Vorleistungen Dritter, die Uniqor nicht zu vertreten hat.

(4) Für den Support gilt § 12 Abs. 4.

§ 26 Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Software im vereinbarten Umfang bestimmungsgemäß zu nutzen.

(2) Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht. Vervielfältigung, Bearbeitung und Dekompilierung sind nur in den gesetzlichen Grenzen zulässig (§§ 69d, 69e UrhG).

(3) Die Weitergabe von Zugängen an Dritte bedarf der Zustimmung von Uniqor. Mitarbeitende des Kunden gelten nicht als Dritte.

(4) Rechte des Kunden an seinen eigenen Daten und Inhalten bleiben bei ihm. Uniqor nutzt sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.

§ 27 Mängel bei Software als Dienst

(1) Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Rechte für digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB) einschließlich der Pflicht von Uniqor, Aktualisierungen bereitzustellen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit erforderlich sind.

(2) Gegenüber Unternehmern gilt: Uniqor beseitigt Mängel in angemessener Frist nach Meldung. Für die Dauer einer erheblichen Beeinträchtigung ist die Vergütung angemessen gemindert. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Im Übrigen gilt § 6.

§ 28 Daten des Kunden, Export und Löschung

(1) Die vom Kunden eingebrachten Daten bleiben seine Daten.

(2) Die Anwendung bietet Exportfunktionen. Der Kunde kann seine Daten jederzeit selbst sichern und soll das in zumutbarem Umfang regelmäßig tun.

(3) Uniqor erstellt täglich Sicherungen. Sie dienen der Wiederherstellung im Störungsfall und ersetzen keine eigene Datensicherung des Kunden. Gelöschte Daten können bis zu 30 Tage in Sicherungen fortbestehen.

(4) Der Kunde ist selbst verpflichtet, aufbewahrungspflichtige Unterlagen zu sichern und für die gesetzliche Dauer verfügbar zu halten (§ 147 AO, § 257 HGB). Das Vertragsende entbindet ihn davon nicht.

§ 29 Wechsel des Anbieters und Datenübertragung

Für den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eigene Systeme gelten die Art. 23 bis 31 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act):

(1) Der Kunde kann jederzeit in Textform verlangen, zu einem anderen Anbieter oder in eigene Systeme zu wechseln oder seine Daten zu übertragen. Die Kündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels beträgt höchstens zwei Monate. Längere vertragliche Fristen gelten dafür nicht.

(2) Nach Ablauf der Frist beginnt ein Übergangszeitraum von 30 Kalendertagen. In ihm erbringt Uniqor die Leistung weiter und unterstützt den Wechsel angemessen. Der Kunde kann den Übergangszeitraum einmalig um einen von ihm für angemessen gehaltenen Zeitraum verlängern. Ist ein Wechsel innerhalb von 30 Tagen technisch nicht durchführbar, teilt Uniqor dies innerhalb von 14 Werktagen nach dem Verlangen mit Begründung mit und nennt einen alternativen Übergangszeitraum von höchstens sieben Monaten.

(3) Exportierbare Daten: alle vom Kunden eingegebenen oder erzeugten Daten, insbesondere Kunden-, Lieferanten- und Artikelstammdaten, Belege mit allen Positionen, elektronische Rechnungen im Original-XML, Belege als PDF, Zahlungen und Kontoauszüge, Lager- und Anlagendaten sowie unterzeichnete Dokumente mit Nachweisprotokoll. Die Übergabe erfolgt in gängigen, maschinenlesbaren Formaten wie CSV, JSON, XML und PDF. Betriebs- und Sicherheitsdaten von Uniqor, etwa interne Protokolle und Konfigurationen der Plattform, sind nicht umfasst.

(4) Nach Ende des Übergangszeitraums stehen die Daten mindestens 30 Kalendertage zum Abruf bereit. Danach löscht Uniqor sie vollständig, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Sicherungen werden nach § 28 Abs. 3 überschrieben.

(5) Der Vertrag endet mit dem erfolgreichen Abschluss des Wechsels, spätestens mit Ablauf der Frist nach Absatz 1, wenn der Kunde keinen Wechsel, sondern nur die Löschung verlangt. Uniqor teilt den Abschluss mit.

(6) Für den Wechsel und die Datenübertragung berechnet Uniqor kein gesondertes Entgelt.

§ 30 Datenhaltung nach Vertragsende

Endet der Vertrag ohne Wechsel nach § 29, stehen die Daten noch 30 Tage zum Abruf bereit. Anschließend werden sie gelöscht, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Auf Wunsch stellt Uniqor vor der Löschung einen Export bereit.

Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, das folgende Widerrufsrecht zu. Unternehmern steht kein Widerrufsrecht zu.

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage

  • bei einem Vertrag über Dienstleistungen oder über digitale Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, ab dem Tag des Vertragsabschlusses,
  • bei einem Kaufvertrag ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat,
  • bei einem Vertrag über mehrere Waren, die Sie im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und die getrennt geliefert werden, ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Uniqor UG (haftungsbeschränkt), Alter Weg 5, 31199 Diekholzen, Telefon +49 5121 9570590, E-Mail info@uniqor.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.uniqor.de/widerruf/ ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Bei einem Kaufvertrag gilt zusätzlich: Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist. Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Bei Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht normal mit der Post zurückgesandt werden können, etwa großformatigen Bildschirmen, werden die Kosten auf höchstens etwa 120 EUR geschätzt. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Bei einem Vertrag über Dienstleistungen gilt zusätzlich: Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Ende der Widerrufsbelehrung

Muster-Widerrufsformular

(Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

An Uniqor UG (haftungsbeschränkt), Alter Weg 5, 31199 Diekholzen, E-Mail: info@uniqor.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*)

Bestellt am (*)/erhalten am (*): ____________________
Name des/der Verbraucher(s): ____________________
Anschrift des/der Verbraucher(s): ____________________
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier): ____________________
Datum: ____________________

(*) Unzutreffendes streichen.

Hinweise zum Widerrufsrecht

(1) Vorzeitiger Beginn. Soll eine Dienstleistung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, benötigen wir dafür Ihr ausdrückliches Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger. Widerrufen Sie danach, schulden Sie Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB. Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie dazu Ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben und gleichzeitig Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Ihr Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt (§ 356 Abs. 4 BGB).

(2) Ausschluss. Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie bei der Lieferung von Software in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 und 6 BGB).

Stand: September 2026

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